S2 24 14 URTEIL VOM 23. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerde-gegnerin (Kausalzusammenhang) Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2024
Sachverhalt
A. Der 1992 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versi- chert, als er sich am 7. Juni 2022 bei der Arbeit auf der Baustelle am Rücken verletzte (SUVA-Dossier Dok. 1). Die Erstdiagnose lautete «LWS-Kontusion lumbal mit Lumbo- ischialgie S1 Dermatom links». Am 2. Juli 2022 war der Beschwerdeführer wieder ar- beitsfähig. Im Herbst 2022 nahmen die Rückenschmerzen deutlich zu. Der Beschwer- deführer hatte massive Schmerzen im Dermatom S1 links. Der Kreisarzt der SUVA ging in seinem Aktenkonzil von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerati- ven Vorzustandes im Bereich der LWS aus. B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 teilte die SUVA ihrem Versicherten mit, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 7. Juni 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizi- nischer Beurteilung spätestens nach drei Monaten erreicht gewesen. Sie schloss den Fall rückwirkend per 30. September 2022 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Januar 2024 ab. C. Dagegen wurde am 6. Februar 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 und die Verfügung vom 6. März 2023 seien
aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen, namentlich die
Taggelder und Heilungskosten, auszurichten. 3. Es sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich insbesondere zur
Kausalität zwischen dem Unfall vom 7. Juni 2022 und den gesundheitlichen Beschwerden
äussert. Es stimme nicht, dass der Unfall vom 7. Juni 2022 seine kausale Bedeutung für die ver- bleibenden Beschwerden verloren habe. Die SUVA habe ihre Leistungen im Wider- spruch zu den behandelnden Ärzten eingestellt. Die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperson werde durch einen nachvollziehbaren Bericht des behandelnden Arztes in Zweifel gezogen. Insbesondere sei ungeklärt, weshalb bezüg- lich der dokumentierten Vorbefunde von einer blossen Progredienz eines krankhaften
- 3 - Vorzustandes mit lediglich vorübergehender Beschwerdeverschlimmerung auszugehen sei und eine Stellungnahme zur gegenteiligen Auffassung der behandelnden Ärzte fehle. Weiter gehe der behandelnde Arzt im Gegensatz zum Kreisarzt von einer vorbestehen- den Bandscheibendegeneration aus, bei der der vorliegende Unfallmechanismus durch- aus geeignet sei, einen Bandscheibenvorfall auszulösen. Insofern handle es sich nicht um eine blosse Progredienz des krankhaften Vorzustandes. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2024 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass bezüglich des Unfallhergangs kein Mechanismus beschrieben worden sei, der geeignet gewesen wäre, eine strukturelle Schädigung der LWS zu bewirken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Diskushernien nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen als unfallkausal zu qualifi- zieren. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantons- gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer wohnt im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantons- gerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Be- schwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
- 4 -
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen über den 30. September 2022 hinaus zu erbringen hat. Zu diskutieren ist dabei in erster Linie der natürliche Kausalzusammenhang der geltend gemachten Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom 7. Juni 2022.
E. 3.1 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereig- nis muss dabei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausal- zusammenhang erforderlich.
E. 3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund- heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an- deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch- tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
- 5 - Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me- dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten an- gewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).
E. 3.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund- heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege- ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Unfall- versicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursa- chen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Be- deutung verloren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil U 141/05 vom
21. September 2005 E. 2.2).
E. 4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so- wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
- 6 - der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu ver- werten sind (Unzulässigkeit der Maxime „post hoc ergo propter hoc“, BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Bundesgerichtsurteile 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3). Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (Bundesgerichtsurteil 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre Entscheidung auf die mehrfachen Ak- tenbeurteilungen ihres Kreisarztes, die sie als umfassend, widerspruchsfrei und schlüs- sig erachtet. Dieser führte die persistierenden Beschwerden des Versicherten in seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2023 auf einen degenerativen Vorzustand zu- rück. Beim Unfall sei dieser Vorzustand aktiviert worden. Das MRI vom 21. Juni 2022 habe degenerative Veränderungen sowie Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 gezeigt, jedoch keine Hinweise auf frische unfallkausale strukturelle Läsionen, wie eine Blutung oder einen Bone Bruise. Es sei damit von einer vorübergehenden Verschlimmerung aus- zugehen. Die Tatsache, dass Beschwerden erst durch ein Unfallereignis ausgelöst wür- den, belege nicht, dass ein unfallkausaler struktureller Schaden vorliege. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei ein solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gege- ben. Der Versicherungsmediziner der SUVA stellte am 28. Mai 2024 fest, entgegen der Ansicht des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen trete ein traumatischer Bandschei- benvorfall nicht ohne Anzeichen eines Traumas in den angrenzenden Strukturen auf.
- 7 - Auch weise das Unfallereignis vom 7. Juni 2022 nicht den erforderlichen Schweregrad für eine traumatische Bandscheibenschädigung auf.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der behandelnde Wirbelsäulen- chirurg gehe im Gegensatz zum Kreisarzt der SUVA nicht von einer vorbestehenden Diskushernie aus, sondern von vorbestehenden degenerativen Veränderungen, die der- art seien, dass der Unfallmechanismus dazu geeignet gewesen sei, einen Bandschei- benvorfall auszulösen. Das Fehlen von indirekten Anzeichen wie eines Hämatoms oder eines Bone Bruise sprächen ihm zufolge nicht gegen ein traumatisches Ereignis. Auf- grund dieser diametral entgegengesetzten Einschätzung hinsichtlich der natürlichen Kausalität würden zumindest geringe Zweifel an der Stellungnahme des Kreisarztes ge- weckt. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand auch nicht soweit verbessert, dass wieder der Zustand wie vor dem Unfall vorliege. Im Verlauf hätten die Beschwerden eher zugenommen, anlässlich eines Verlaufs-MRI habe sich eine deutliche Progredienz der Diskushernie gezeigt, weshalb eine Dekompression habe durchgeführt werden müssen.
E. 5.3 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis eine «LWS-Kontusion lumbal mit Lumboischialgie S1 Dermatom links» di- agnostiziert worden war. Der Hausarzt teilte mit, er habe den Patienten nur am 11. und am 13. Juni 2022 gesehen. Am 13. Juni 2022 sei es ihm schon viel besser gegangen, er habe ihm noch zur Schonung bis am 18. Juni 2022 geraten (a.a.O. Dok. 30). Ab dem
2. Juli 2022 war der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig. Nachdem die Schmerzen im Herbst 2022 deutlich zugenommen hatten und ab dem 7. November 2022 auch wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorlag (a.a.O. Dok. 55), wurden Infiltrati- onen und schliesslich eine Dekompression durchgeführt. Ein Telefon vom 26. Januar 2023 mit dem Arbeitgeber (a.a.O. Dok. 50) ergab den fol- genden Ablauf der Ereignisse: «Auf dem Schrägdach war eine Palette mit ca. 10 Pake- ten Wärmedämmung deponiert, die mit Plastik verschweisst war. Das Plastik wurde auf- geschnitten, wonach eine Dämmung mit einem Gewicht von ca. 20kg von der Palette abgerutscht ist und Herrn X _________, der unmittelbar einige Meter unter der Palette gestanden hat, am Rücken getroffen hat. Herr X _________ ist dabei nicht auf den Rü- cken gefallen. Der Vorfall ist im Verlauf des Tages passiert und Herr X _________ hat an diesem Tag weitergearbeitet, bevor er den Arzt aufgesucht hat».
E. 5.4 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi- cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band-
- 8 - scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter be- sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend un- fallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von be- sonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüg- lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Bundesgerichtsurteil 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterarbeitete, bevor er den Arzt aufsuchte und in der Folge ab dem
2. Juli 2022 wieder vollzeitig arbeitsfähig war. Das Auftreten von akuten und mit einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit verbundenen Symptomen, welche rechtsprechungsge- mäss für das Vorliegen einer unfallkausalen Diskusprotrusion oder unfallkausalen Ver- schlimmerung eines vorbestehenden Bandscheibenschadens sprächen, ist hier demzu- folge zu verneinen. Radiologisch konnte zu keinem Zeitpunkt eine unfallbedingte Schä- digung der LWS festgestellt werden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_322/2014 vom
E. 5.5 In Würdigung der eindeutigen Aktenlage ist die kreisärztliche Beurteilung schlüssig. Die beschwerdeseits vertretene Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" läuft auf eine unzulässige und beweisrechtlich wertlose Argumentation hinaus. Da der entscheid- wesentliche Sachverhalt als genügend abgeklärt beurteilt werden kann, war das nach- vollziehbare Aktengutachten des Kreisarztes rechtsprechungsgemäss zulässig. Für das erkennende Gericht steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die persistie- renden Schmerzen des Beschwerdeführers nicht in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juni 2022 stehen. Von der Einholung eines orthopädischen Gut- achtens sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten und der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94). Die SUVA hat das Vorliegen einer natürlichen Kausalität über den
30. September 2023 hinaus demnach zu Recht verneint und ihre Leistungen eingestellt. 6. 6.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
- 9 - 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat nur die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung. Damit wird klargestellt, dass dem Beschwerde- gegner – d.h. dem Versicherungsträger keine Parteientschädigung zusteht (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). 6.3 Mit Präsidialentscheid vom 15. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer der unent- geltliche Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Kantonsgericht unter Ernennung ei- nes Offizialanwaltes mit Substitutionsrecht erteilt. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens ist der Offizialanwalt, da der Verbeiständete unterliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR), für das hiesige Verfahren aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialver- tretern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss symbolisches Einkommen resultieren (BGE 132 I 201 E. 8, Bundesgerichtsurteil 9C_411/2016 E.4). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von CHF 180 (exkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Vorliegend hat der Offizialvertreter des Beschwerdeführers am 30. April 2024 seine Kos- tennote eingereicht. Er macht geltend, für das Beschwerdeverfahren (Beschwerde, di- verse Schreiben zur Einholung der Arztberichte, Besprechungen mit dem Klienten, Rep- lik), inklusive des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, insgesamt 13.5 Stunden aufgewendet zu haben. Dieser Aufwand für das Aktenstudium und Abfassen der Rechts- schriften bzw. der Korrespondenzen und die Besprechungen mit dem Klienten erscheint als angemessen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Offizialanwalt ein Honorar für 13.5 Stunden à CHF 180, die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3% sowie die Mehr- wertsteuer von 8.1%, ausmachend insgesamt CHF 2'705.65, zuzusprechen. Das Hono- rar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewie- sen, dass dieser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, sobald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).
- 10 -
E. 10 Oktober 2014 E. 4.2). Dem Unfallereignis liegt somit auch kein organisch objektiv ausgewiesenes, unfallkausales Substrat zugrunde, womit ein natürlicher Kausalzusam- menhang zu verneinen ist und sich eine Adäquanzprüfung erübrigt (Bundesgerichtsurteil 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 4.1 e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Fiskus entschädigt Offizialanwalt Jonas Steiner für das vorliegende Verfahren und das Verfahren S3 2024 10 mit CHF 2'705.65 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bei Ver- besserung seiner wirtschaftlichen Lage. Sitten, 23. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S2 24 14
URTEIL VOM 23. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerde-gegnerin
(Kausalzusammenhang) Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2024
- 2 -
Sachverhalt
A. Der 1992 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versi- chert, als er sich am 7. Juni 2022 bei der Arbeit auf der Baustelle am Rücken verletzte (SUVA-Dossier Dok. 1). Die Erstdiagnose lautete «LWS-Kontusion lumbal mit Lumbo- ischialgie S1 Dermatom links». Am 2. Juli 2022 war der Beschwerdeführer wieder ar- beitsfähig. Im Herbst 2022 nahmen die Rückenschmerzen deutlich zu. Der Beschwer- deführer hatte massive Schmerzen im Dermatom S1 links. Der Kreisarzt der SUVA ging in seinem Aktenkonzil von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerati- ven Vorzustandes im Bereich der LWS aus. B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 teilte die SUVA ihrem Versicherten mit, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 7. Juni 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizi- nischer Beurteilung spätestens nach drei Monaten erreicht gewesen. Sie schloss den Fall rückwirkend per 30. September 2022 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Januar 2024 ab. C. Dagegen wurde am 6. Februar 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 und die Verfügung vom 6. März 2023 seien
aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen, namentlich die
Taggelder und Heilungskosten, auszurichten. 3. Es sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich insbesondere zur
Kausalität zwischen dem Unfall vom 7. Juni 2022 und den gesundheitlichen Beschwerden
äussert. Es stimme nicht, dass der Unfall vom 7. Juni 2022 seine kausale Bedeutung für die ver- bleibenden Beschwerden verloren habe. Die SUVA habe ihre Leistungen im Wider- spruch zu den behandelnden Ärzten eingestellt. Die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperson werde durch einen nachvollziehbaren Bericht des behandelnden Arztes in Zweifel gezogen. Insbesondere sei ungeklärt, weshalb bezüg- lich der dokumentierten Vorbefunde von einer blossen Progredienz eines krankhaften
- 3 - Vorzustandes mit lediglich vorübergehender Beschwerdeverschlimmerung auszugehen sei und eine Stellungnahme zur gegenteiligen Auffassung der behandelnden Ärzte fehle. Weiter gehe der behandelnde Arzt im Gegensatz zum Kreisarzt von einer vorbestehen- den Bandscheibendegeneration aus, bei der der vorliegende Unfallmechanismus durch- aus geeignet sei, einen Bandscheibenvorfall auszulösen. Insofern handle es sich nicht um eine blosse Progredienz des krankhaften Vorzustandes. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2024 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass bezüglich des Unfallhergangs kein Mechanismus beschrieben worden sei, der geeignet gewesen wäre, eine strukturelle Schädigung der LWS zu bewirken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Diskushernien nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen als unfallkausal zu qualifi- zieren. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantons- gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer wohnt im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantons- gerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Be- schwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
- 4 - 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen über den 30. September 2022 hinaus zu erbringen hat. Zu diskutieren ist dabei in erster Linie der natürliche Kausalzusammenhang der geltend gemachten Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom 7. Juni 2022. 3. 3.1 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereig- nis muss dabei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausal- zusammenhang erforderlich. 3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund- heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an- deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch- tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
- 5 - Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me- dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten an- gewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b). 3.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund- heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege- ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Unfall- versicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursa- chen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Be- deutung verloren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil U 141/05 vom
21. September 2005 E. 2.2).
4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so- wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
- 6 - der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu ver- werten sind (Unzulässigkeit der Maxime „post hoc ergo propter hoc“, BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Bundesgerichtsurteile 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3). Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (Bundesgerichtsurteil 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre Entscheidung auf die mehrfachen Ak- tenbeurteilungen ihres Kreisarztes, die sie als umfassend, widerspruchsfrei und schlüs- sig erachtet. Dieser führte die persistierenden Beschwerden des Versicherten in seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2023 auf einen degenerativen Vorzustand zu- rück. Beim Unfall sei dieser Vorzustand aktiviert worden. Das MRI vom 21. Juni 2022 habe degenerative Veränderungen sowie Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 gezeigt, jedoch keine Hinweise auf frische unfallkausale strukturelle Läsionen, wie eine Blutung oder einen Bone Bruise. Es sei damit von einer vorübergehenden Verschlimmerung aus- zugehen. Die Tatsache, dass Beschwerden erst durch ein Unfallereignis ausgelöst wür- den, belege nicht, dass ein unfallkausaler struktureller Schaden vorliege. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei ein solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gege- ben. Der Versicherungsmediziner der SUVA stellte am 28. Mai 2024 fest, entgegen der Ansicht des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen trete ein traumatischer Bandschei- benvorfall nicht ohne Anzeichen eines Traumas in den angrenzenden Strukturen auf.
- 7 - Auch weise das Unfallereignis vom 7. Juni 2022 nicht den erforderlichen Schweregrad für eine traumatische Bandscheibenschädigung auf. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der behandelnde Wirbelsäulen- chirurg gehe im Gegensatz zum Kreisarzt der SUVA nicht von einer vorbestehenden Diskushernie aus, sondern von vorbestehenden degenerativen Veränderungen, die der- art seien, dass der Unfallmechanismus dazu geeignet gewesen sei, einen Bandschei- benvorfall auszulösen. Das Fehlen von indirekten Anzeichen wie eines Hämatoms oder eines Bone Bruise sprächen ihm zufolge nicht gegen ein traumatisches Ereignis. Auf- grund dieser diametral entgegengesetzten Einschätzung hinsichtlich der natürlichen Kausalität würden zumindest geringe Zweifel an der Stellungnahme des Kreisarztes ge- weckt. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand auch nicht soweit verbessert, dass wieder der Zustand wie vor dem Unfall vorliege. Im Verlauf hätten die Beschwerden eher zugenommen, anlässlich eines Verlaufs-MRI habe sich eine deutliche Progredienz der Diskushernie gezeigt, weshalb eine Dekompression habe durchgeführt werden müssen. 5.3 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis eine «LWS-Kontusion lumbal mit Lumboischialgie S1 Dermatom links» di- agnostiziert worden war. Der Hausarzt teilte mit, er habe den Patienten nur am 11. und am 13. Juni 2022 gesehen. Am 13. Juni 2022 sei es ihm schon viel besser gegangen, er habe ihm noch zur Schonung bis am 18. Juni 2022 geraten (a.a.O. Dok. 30). Ab dem
2. Juli 2022 war der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig. Nachdem die Schmerzen im Herbst 2022 deutlich zugenommen hatten und ab dem 7. November 2022 auch wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorlag (a.a.O. Dok. 55), wurden Infiltrati- onen und schliesslich eine Dekompression durchgeführt. Ein Telefon vom 26. Januar 2023 mit dem Arbeitgeber (a.a.O. Dok. 50) ergab den fol- genden Ablauf der Ereignisse: «Auf dem Schrägdach war eine Palette mit ca. 10 Pake- ten Wärmedämmung deponiert, die mit Plastik verschweisst war. Das Plastik wurde auf- geschnitten, wonach eine Dämmung mit einem Gewicht von ca. 20kg von der Palette abgerutscht ist und Herrn X _________, der unmittelbar einige Meter unter der Palette gestanden hat, am Rücken getroffen hat. Herr X _________ ist dabei nicht auf den Rü- cken gefallen. Der Vorfall ist im Verlauf des Tages passiert und Herr X _________ hat an diesem Tag weitergearbeitet, bevor er den Arzt aufgesucht hat». 5.4 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi- cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band-
- 8 - scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter be- sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend un- fallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von be- sonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüg- lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Bundesgerichtsurteil 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterarbeitete, bevor er den Arzt aufsuchte und in der Folge ab dem
2. Juli 2022 wieder vollzeitig arbeitsfähig war. Das Auftreten von akuten und mit einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit verbundenen Symptomen, welche rechtsprechungsge- mäss für das Vorliegen einer unfallkausalen Diskusprotrusion oder unfallkausalen Ver- schlimmerung eines vorbestehenden Bandscheibenschadens sprächen, ist hier demzu- folge zu verneinen. Radiologisch konnte zu keinem Zeitpunkt eine unfallbedingte Schä- digung der LWS festgestellt werden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_322/2014 vom
10. Oktober 2014 E. 4.2). Dem Unfallereignis liegt somit auch kein organisch objektiv ausgewiesenes, unfallkausales Substrat zugrunde, womit ein natürlicher Kausalzusam- menhang zu verneinen ist und sich eine Adäquanzprüfung erübrigt (Bundesgerichtsurteil 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 4.1 e contrario). 5.5 In Würdigung der eindeutigen Aktenlage ist die kreisärztliche Beurteilung schlüssig. Die beschwerdeseits vertretene Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" läuft auf eine unzulässige und beweisrechtlich wertlose Argumentation hinaus. Da der entscheid- wesentliche Sachverhalt als genügend abgeklärt beurteilt werden kann, war das nach- vollziehbare Aktengutachten des Kreisarztes rechtsprechungsgemäss zulässig. Für das erkennende Gericht steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die persistie- renden Schmerzen des Beschwerdeführers nicht in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juni 2022 stehen. Von der Einholung eines orthopädischen Gut- achtens sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten und der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94). Die SUVA hat das Vorliegen einer natürlichen Kausalität über den
30. September 2023 hinaus demnach zu Recht verneint und ihre Leistungen eingestellt. 6. 6.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
- 9 - 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat nur die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung. Damit wird klargestellt, dass dem Beschwerde- gegner – d.h. dem Versicherungsträger keine Parteientschädigung zusteht (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). 6.3 Mit Präsidialentscheid vom 15. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer der unent- geltliche Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Kantonsgericht unter Ernennung ei- nes Offizialanwaltes mit Substitutionsrecht erteilt. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens ist der Offizialanwalt, da der Verbeiständete unterliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR), für das hiesige Verfahren aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialver- tretern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss symbolisches Einkommen resultieren (BGE 132 I 201 E. 8, Bundesgerichtsurteil 9C_411/2016 E.4). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von CHF 180 (exkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Vorliegend hat der Offizialvertreter des Beschwerdeführers am 30. April 2024 seine Kos- tennote eingereicht. Er macht geltend, für das Beschwerdeverfahren (Beschwerde, di- verse Schreiben zur Einholung der Arztberichte, Besprechungen mit dem Klienten, Rep- lik), inklusive des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, insgesamt 13.5 Stunden aufgewendet zu haben. Dieser Aufwand für das Aktenstudium und Abfassen der Rechts- schriften bzw. der Korrespondenzen und die Besprechungen mit dem Klienten erscheint als angemessen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Offizialanwalt ein Honorar für 13.5 Stunden à CHF 180, die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3% sowie die Mehr- wertsteuer von 8.1%, ausmachend insgesamt CHF 2'705.65, zuzusprechen. Das Hono- rar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewie- sen, dass dieser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, sobald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).
- 10 - Demnach wird erkannt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Fiskus entschädigt Offizialanwalt Jonas Steiner für das vorliegende Verfahren und das Verfahren S3 2024 10 mit CHF 2'705.65 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bei Ver- besserung seiner wirtschaftlichen Lage. Sitten, 23. September 2024